Die Mitwirkung in den Schulen ist im Schulmitwirkungsgesetz geregelt. Schülervertreter in Mitwirkungsorganen gibt es im Grundschulbereich nicht. Auch eine SV ist hier nicht vorgesehen.
Mitwirkungsorgane sind Schulpflegschaft, Klassenpflegschaft, Fachkonferenzen, Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz und Lehrerrat.
Schulkonferenz:
An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. An den Grundschulen sind Eltern und Lehrer im Verhältnis 1 : 1 Mitglieder, d.h. an unserer Schule sitzen 6 Elternvertreter und 6 Lehrervertreter in der Schulkonferenz.
Sie werden von der Schulpflegschaft bzw. Lehrerkonferenz für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Schulleiterin ist Vorsitzende der Schulkonferenz, hat jedoch kein Stimmrecht. Allerdings entscheidet sie bei Stimmengleichheit.
Die Schulkonferenz berät über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule, gibt Empfehlungen in Fragen der Unterrichtsinhalte und Methoden, der Unterrichtsverteilung und der Leistungsbewertung.
Sie entscheidet über wichtige Punkten, wie z.B. die Einführung von Lernmitteln, Anregungen an den Schulträger, Verwendung der Etatmittel, Planung von Veranstaltungen, Erlass einer Schulordnung etc.
Schulpflegschaft:
Darüber hinaus wählt die Schulpflegschaft die Elternvertreter für die Schulkonferenz.
Klassenpflegschaft:
Die Klassenpflegschaft ist eines der Mitwirkungsorgane, die im Schulmitwirkungsgesetz vorgeschrieben sind. Sie berät die Schule bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit in einer Klasse.
Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen einer Klasse. Sie wählen zu Beginn des Schuljahres aus ihren Reihen eine/n Vorsitzende/n und deren/ dessen Stellvertreter/in für die Dauer eines Schuljahres.