“Risikogruppen“
Wenn ein Elternteil oder Verwandte einer Risikogruppe angehören oder
vielleicht Ihr Kind selbst zu dieser Gruppe gehört, gilt grundsätzlich
die Schulpflicht.
Diese kann jedoch begründet ausgesetzt werden, wenn Sie ein Attest
vorlegen.
Nehmen Sie bitte in diesem Fall Kontakt zu mir auf.
In einer solchen Situation kann das Kind vorübergehend vom Schulbesuch
befreit werden, muss aber weiterhin am Lernen auf Distanz teilnehmen.
Auszug aus
Wie werden vorerkrankte und zur Risikogruppe gehörende (Groß-)Eltern von
schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen nach Wiederaufnahme des
Schulbetriebs vor Corona geschützt?
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen –
insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und
bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so
kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich erfolgen. Die Beurlaubung
kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020)
ausgesprochen werden. Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) zu versehen.
Die Beurlaubung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung seitens der
Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler
selbst – aufgehoben werden. Voraussetzung für die Beurlaubung der
Schülerin oder des Schülers ist, dass ein ärztliches Attest des
betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die
Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem
Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage
des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist das Bekanntsein der
Vorerkrankung in der schriftlichen Befreiung kurz zu vermerken. Die
Schülerin oder der Schüler ist in der Beurlaubung auf mögliche
schulische Folgen aufgrund der Beurlaubung aufmerksam zu machen. Mit
Blick auf das Erbringen von Prüfungsleistungen wird auf die Ausführungen
in der 15. Schulmail vom 18.04.2020 verwiesen.